Nach 20 Jahren: Witwe fordert 60.000 Euro Rentenrückzahlung – Gericht trifft eindeutiges Urteil

Finanzielle Herausforderungen: Witwe muss 60.000 Euro Rentenrückzahlung leisten

Eine unerwartete Wendung im Leben einer Witwe aus Hessen hat zu einem erheblichen finanziellen Problem geführt. Ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung, das zunächst harmlos erschien, stellte sich als herbe Überraschung heraus. Anstelle der gewohnten Rentenanpassung erhielt die Frau die Forderung, 60.000 Euro zurückzuzahlen – eine Summe, die sie über zwei Jahrzehnte hinweg unrechtmäßig erhalten hatte.

Die Hintergründe der Rückforderung

Die Geschichte beginnt im Jahr 1996, als die Witwe nach dem Tod ihres Ehemannes eine große Witwenrente bewilligt bekam. Drei Jahre später erhielt sie zusätzlich ihre eigene Altersrente. Was sie jedoch nicht wusste, war, dass diese zweite Rente ihre Witwenrente hätte kürzen müssen. Die Rentenversicherung wurde jedoch über die Doppelzahlung nicht informiert, und dies über einen Zeitraum von 20 Jahren.

Im Jahr 2019 entdeckte ein automatisierter Datenabgleich der Rentenversicherung die Überzahlung. Im März 2023 entschied das Hessische Landessozialgericht in seinem Urteil mit dem Aktenzeichen L 5 R 293/21, dass die Witwe zur Rückzahlung verpflichtet sei. Das Gericht stellte fest: „Mit Bescheid vom 17. Dezember 2019 berechnete die Beklagte die große Witwenrente ab dem 1. Juni 1999 neu. […] Für die Zeit vom 1. Juni 1999 bis 31. Januar 2020 ergab sich eine Überzahlung in Höhe von insgesamt 60.177,15 Euro. Der überzahlte Betrag sei zu erstatten.“

Die Witwenrente wird an den hinterbliebenen Ehepartner gezahlt, vorausgesetzt, die Ehe hielt mindestens ein Jahr und der Verstorbene erfüllte die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren. Wenn der lebende Partner jedoch eine eigene Rente oder Einkommen bezieht, wird dies auf die Witwenrente angerechnet, wie die Informationen zu den Renten berichten.

Gerichtliche Auseinandersetzung

Die Witwe versuchte, gegen die Entscheidung vor Gericht vorzugehen. Sie argumentierte, dass beide Renten von demselben Versicherungsträger stammen und dieser daher informiert sein müsste. Zudem habe sie ihre Altersrente ordnungsgemäß beantragt und dabei die Witwenrente erwähnt. Viele Menschen haben im Alter Schwierigkeiten, mit ihrem Geld auszukommen, und es gibt verschiedene Strategien, um die Steuerlast zu minimieren.

Das Gericht sah die Argumentation jedoch anders. Die Richter stellten fest, dass die Klägerin selbst zugegeben hatte, dass sie eine Mitteilungspflicht bezüglich ihrer Altersrente gegenüber der Rentenversicherung hatte. Zudem hatte die Witwe als Versicherungssachbearbeiterin gearbeitet und hätte die entsprechenden Regelungen kennen müssen. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass sie „grob fahrlässig“ handelte, da sie ihrer Mitteilungspflicht nicht ausreichend nachkam.

Rechtslage und Konsequenzen

Nach der Niederlage vor dem Sozialgericht und dem Hessischen Landessozialgericht bestätigte auch das Bundessozialgericht (BSG) die Entscheidung. Die Rückforderung wurde als rechtmäßig erachtet. Wer zusätzlich zur Hinterbliebenenrente eine eigene Rente bezieht, ist verpflichtet, dies aktiv zu melden, auch wenn beide Renten vom selben Träger stammen.

Eine interessante Frage bleibt: Können Leistungen auch nach 20 Jahren noch zurückgenommen werden? Das BSG bejaht dies. Normalerweise sind Rücknahmen gezahlter Leistungen nur bis zu zehn Jahre nach Beginn der Zahlung möglich. In diesem speziellen Fall handelte es sich jedoch um eine laufende Geldleistung, die noch gezahlt wurde, als das Gerichtsverfahren begann. Im Dezember wird die Witwenrente zudem geringer ausfallen.

Diese Situation verdeutlicht, wie wichtig es ist, sich über die eigenen finanziellen Ansprüche und Verpflichtungen im Klaren zu sein, insbesondere im Rentenalter.

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