Pflegefall in der Familie

Pflegefall in der Familie: Müssen Geschwister zahlen, wenn die Rente nicht ausreicht?

Plötzlich pflegebedürftig – und das gemeinsame Haus steht auf dem Spiel. Was passiert, wenn ein Bruder ins Pflegeheim zieht und die Rente nicht reicht?

Pflegekosten und Erbengemeinschaft: Was Geschwister wissen sollten

Ein Pflegefall in der Familie kann unerwartet eintreten und stellt Angehörige vor schwierige Entscheidungen. Insbesondere wenn mehrere Geschwister gemeinsam ein Elternhaus geerbt haben, können sich Fragen zur finanziellen Verantwortung und den damit verbundenen Immobilien ergeben. In diesem Artikel wird erläutert, wie Geschwister mit Pflegekosten umgehen sollten und welche rechtlichen Rahmenbedingungen dabei zu beachten sind.

Verantwortung für Pflegekosten

Wenn ein Geschwisterteil pflegebedürftig wird, stellt sich oft die Frage, ob die anderen Geschwister für die anfallenden Pflegekosten aufkommen müssen. Grundsätzlich sind Geschwister nicht gesetzlich verpflichtet, die Kosten für ein Pflegeheim zu übernehmen. Die gesetzliche Unterhaltspflicht gemäß § 1601 BGB gilt nur zwischen Verwandten in gerader Linie, also zwischen Eltern und Kindern. Geschwister fallen nicht unter diese Regelung.

Falls die Rente und die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, um die Heimkosten zu decken, muss der pflegebedürftige Bruder zunächst sein eigenes Vermögen einsetzen. Dazu gehört auch sein Anteil am gemeinsamen Elternhaus. Erst wenn dieses Vermögen aufgebraucht ist, kann das Sozialamt einspringen und die restlichen Pflegekosten übernehmen.

Für die anderen Geschwister bedeutet dies, dass sie nicht direkt zur Zahlung verpflichtet sind, jedoch indirekt betroffen sein können. Sollte der pflegebedürftige Bruder gezwungen sein, seinen Anteil am Haus zu verkaufen, um die Pflegekosten zu decken, müssen die anderen Geschwister möglicherweise mit den Konsequenzen umgehen.

Erbengemeinschaft und Immobilienbesitz

Wenn das geerbte Haus im Gemeinschaftsbesitz der Geschwister steht, spricht man von einer Erbengemeinschaft. Das bedeutet, dass das Haus allen Miterben gemeinsam gehört. Kein Bruder kann ohne Zustimmung der anderen über seinen Anteil verfügen oder das Haus verkaufen. Dies kann zu Konflikten führen, insbesondere wenn ein Geschwisterteil dringend Geld benötigt, um die Pflegekosten zu decken.

In solchen Fällen kann der pflegebedürftige Bruder auf die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft drängen. Diese Auseinandersetzung ermöglicht es, das Vermögen zu teilen, sodass jeder Erbe seinen Anteil erhält. Der Erblasser kann jedoch im Testament festlegen, dass eine Auseinandersetzung für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen ist, um zu verhindern, dass das Familienvermögen zu schnell aufgeteilt wird.

Einvernehmliche Lösungen finden

Die Erbengemeinschaft sollte versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Eine Möglichkeit wäre, dass die gesunden Brüder den Anteil des pflegebedürftigen Bruders abkaufen. Alternativ könnte das gesamte Haus vermietet werden, um Einnahmen zu generieren, die zur Finanzierung der Pflegekosten des pflegebedürftigen Bruders verwendet werden können.

Wenn eine einvernehmliche Lösung nicht möglich ist, kann der pflegebedürftige Bruder die Auflösung der Erbengemeinschaft verlangen und eine Teilungsversteigerung beantragen. Bei einer Teilungsversteigerung wird das Haus versteigert, und der Erlös wird unter den Erben aufgeteilt. Dies sollte jedoch als letztes Mittel betrachtet werden, da es oft langwierig ist und zusätzliche Kosten verursacht.

In einigen Fällen kann das Sozialamt die ungedeckten Heimkosten im Rahmen der Hilfe zur Pflege übernehmen, wenn der Anteil des pflegebedürftigen Bruders als unverwertbar eingestuft wird. Das Amt kann jedoch später Rückgriff nehmen, falls sich der Anteil zu einem späteren Zeitpunkt doch noch verwerten lässt.

Zusammenfassend ist es wichtig, dass Geschwister in einer Erbengemeinschaft frühzeitig über die finanziellen Aspekte eines Pflegefalls sprechen und gemeinsam Lösungen finden, um Konflikte zu vermeiden und das Familienvermögen zu schützen.

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